Statuten

Die Statuten des Heimatschutzes Schaffhausen traten am 11. April 2015 mit der Annahme durch 
die Mitgliederversammlung in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 1. April 2006. 

Artikel 1   Name, Verhältnis zum SHS, Sitz

Der HEIMATSCHUTZ SCHAFFHAUSEN (HSS) bildet eine Sektion des SCHWEIZER HEIMATSCHUTZES (SHS). Die Richtlinien des SHS über die Zusammenarbeit mit den Sektionen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Der HSS hat seinen Sitz in der Regel am Wohnort des jeweiligen Präsidenten. Der Vorstand kann bei Bedarf den Sitz auch an eine andere Adresse verlegen.

Artikel 2   Zweck

Der HSS will den Kanton Schaffhausen als gewachsenen regionalen Lebensraum schützen, pflegen und unter Wahrung der Würde des Menschen sowie der Natur- und Kulturgüter weiterentwickeln. 
Er will namentlich:


  1. Das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie die 
Kultur- und Naturdenkmäler vor Beeinträchtigung, Entstellung und Zerstörung 
bewahren.

  2. Für eine harmonische Raumordnung und Baugestaltung eintreten.

  3. Beste Umwelt- und Lebensbedingungen sicherstellen, auch in benachteiligten 
oder in ihrer Lebensfunktion gefährdeten Gebieten.
  4. 
Zielverwandte Bestrebungen im Bereiche des Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes, der Denkmalpflege sowie des Brauchtums, der Volkskunst und des 
überlieferten Handwerks fördern und unterstützen.
     

Artikel 3   Tätigkeit

Zu diesem Zweck widmet sich der HSS vor allem folgenden Aufgaben: 

  1. Nimmt Heimatschutzbelange jeder Art wahr.

  2. Sorgt für die Verbreitung des Heimatschutz-Gedankens.

  3. Unterstützt die Arbeit von Nachbarsektionen in angrenzenden Gebieten.
  4. Orientiert und berät die Oeffentlichkeit, Private und Behörden, insbesondere 
in Bau-, Planungs- und entsprechenden Rechtsfragen.

  5. Wirkt zugunsten des Heimatschutzes auf die Gesetzgebung ein und ergreift gegebenenfalls Rechtsmittel.

  6. Kann in der Orts- und Regionalplanung sowie in anderen Fachbereichen mitarbeiten.

  7. Kann Inventare erstellen.

  8. Gewährt Beiträge und kann Preise vergeben.

  9. Kann erhaltenswertes und gefährdetes Kulturgut (Grund- und Fahrniseigentum) 
erwerben, instandstellen und verkaufen.

  10. Fördert mit Ortsgruppen die aktive Tätigkeit in den Gemeinden.
     

Artikel 4   Mitgliedschaft, Mitgliederbeitrag

Mitglied werden kann jede natürliche oder juristische Person. Die Aufnahme erfolgt
auf schriftliche oder mündliche Anmeldung durch den Vorstand. Ein Mitglied, das 
den Interessen des Heimatschutzes zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung 
offen. Personen, die sich um den Heimatschutz besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Es stehen ihnen sämtliche Mitgliedschaftsrechte zu. 
Von der Beitragszahlung sind sie befreit.

Der Mitgliederbeitrag setzt sich aus dem vom SHS festgelegten Zentralbeitrag und dem mindestens gleich hohen Sektionsbeitrag zusammen. Er wird im übrigen auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Im Mitgliederbeitrag ist das Abonnement für die Zeitschrift des SHS inbegriffen.

Artikel 5   Organe

Die Organe des HS sind:

  1. Die Mitgliederversammlung 
  2. Der Vorstand 

  3. Die Revisoren
     

Artikel 6   Mitgliederversammlung

Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Gesuch von wenigstens 1/20 
der Mitglieder ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung erledigt folgende Geschäfte:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Rechnung und des 
Revisorenberichtes mit Decharge-Erteilung an Vorstand und Kassier.
  2. Bestimmung der Mitgliederbeiträge.

  3. Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie zweier Revisoren 
auf jeweils 3 Jahre.

  4. Entscheid über weitere Fragen, welche ihr durch diese Statuten übertragen oder 
welche ihr vom Vorstand direkt oder auf Antrag eines Mitgliedes (mit Vorprüfungs
recht des Vorstandes) unterbreitet werden.

  5. Entscheid über Revision der Statuten und Auflösung des Vereins. 
     


Im Falle von Ziff. 5 ist Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
 Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar.

Artikel 7   Vorstand

Der Vorstand besteht aus wenigstens 11 Mitgliedern. Aus seiner Mitte wählt er den Vizepräsidenten, den Kassier und den Aktuar und bezeichnet die Bauberater. Er erledigt alle Geschäfte, die durch diese Statuten nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind und ist beschlussfähig bei Anwesenheit von wenigstens 5 Mitgliedern. Der Vorsitzende stimmt mit und hat ausserdem den Stichentscheid.

Der Präsident und der Vizepräsident als dessen Stellvertreter in allen Vereinsangelegenheiten, die Vorstandsmitglieder in ihren Tätigkeitsbereichen sind 
einzelzeichnungsberechtigt.

Artikel 8   Revisoren

Die Revisoren prüfen jährlich die Rechnungsablage des Kassiers und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

Artikel 9   Inkrafttreten

Diese Statuten ersetzen die Statuten des Schaffhauser Heimatschutz vom  1. April 2006. Sie treten mit der Annahme durch 
die Mitgliederversammlung in Kraft, die am 11. April 2015 in Stein am Rhein stattgefunden hat.